Dies analog der geschäftsüblichen Regelung bei Kaufverträgen über Liegenschaften, bei denen zunächst der Kaufpreis festgelegt und dann die Tilgung des Kaufpreises geregelt wird. Dabei werden bestehende Hypothekarbelastungen zufolge der Übernahme durch den Käufer – mit einer entsprechenden Entlastung des Verkäufers durch welche er im Umfang des fraglichen Betrages 'bereichert' wird – als Teil der Tilgung vereinbart."