Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft nicht zu, dass dies gar keinen Sinn mache, da diese Hypothek eine Schuld der C. AG und nicht des Rekurrenten persönlich sei. Aus Ziff. 4. des Kaufvertrags geht nämlich hervor, dass der Rekurrent Solidarschuldner dieses Hypothekardarlehens war. - 12 - 6.6.2. Ausserdem hält eine von den Parteien des Kaufvertrags sowie von Rechtsanwalt G. am 8. / 12. März 2021 unterzeichnete Präzisierung unter anderem Folgendes fest (Rekursbeilage 14, Ziff. 2.a.):