Ausserdem ist, auch wenn die Veräusserung ohne öffentlich beurkundeten Kaufvertrag und/oder Grundbucheintrag erfolgt – mithin insbesondere, wie vorliegend, bei wirtschaftlichen Veräusserungen – die Gesamtheit aller Leistungen, welche der Käufer dem Verkäufer gemäss Vertrag als Entgelt erbringen muss, für den Erlös massgebend (M. Zweifel/S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, S. 339). Vorliegend besteht diese für den Erlös massgebende, vom Käufer zu erbringende Leistung im Kaufpreis von CHF 790'000.00 für die Liegenschaft der C. AG.