Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Vorinstanz auf Letzteren für die Ermittlung des Erlöses im Sinne der genannten Formel abzustellen ist, hingegen nicht auf den im Kaufvertrag festgehaltenen Preis für die Liegenschaft. Ausserdem ist, auch wenn die Veräusserung ohne öffentlich beurkundeten Kaufvertrag und/oder Grundbucheintrag erfolgt – mithin insbesondere, wie vorliegend, bei wirtschaftlichen Veräusserungen – die Gesamtheit aller Leistungen, welche der Käufer dem Verkäufer gemäss Vertrag als Entgelt erbringen muss, für den Erlös massgebend (M. Zweifel/S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, S. 339).