6.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Preis für die Liegenschaft der C. AG von CHF 790'000.00 gemäss Ziff. 3 des Kaufvertrags nicht öffentlich beurkundet ist. Gleiches gilt hingegen auch für den Aktienkaufpreis von CHF 1'106'614.65 gemäss Ziff. 1 des Kaufvertrags. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Vorinstanz auf Letzteren für die Ermittlung des Erlöses im Sinne der genannten Formel abzustellen ist, hingegen nicht auf den im Kaufvertrag festgehaltenen Preis für die Liegenschaft.