6.4.2. Für die Ermittlung des Erlöses ist dieser umgekehrte Weg der Steuerbehörden nur dann sachgerecht, wenn die Vertragsparteien den Aktienkaufpreis wie beschrieben ermittelt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vertragsparteien haben lediglich den Preis für die Liegenschaft der C. AG auf CHF 790'000.00 festgesetzt und zu diesem eine Forderung der C. AG gegenüber dem Rekurrenten von CHF 316'614.65 dazu addiert (E. 6.2.1.). Die übrigen in der Zwischenbilanz aufgeführten Aktiven haben sich hingegen genauso wenig im Aktienpreis niedergeschlagen wie Schulden der C. AG. Auch daraus ergibt sich, dass die genannte Berechnungsformel vorliegend nicht anwendbar ist.