Die Steuerbehörden gehen bei der Ermittlung des für die Grundstückgewinnsteuer massgebenden Erlöses den umgekehrten Weg: Ausgehend vom Aktienkaufpreis wird der massgebende Erlös durch Addition der Verbindlichkeiten und Subtraktion der nichtliegenschaftlichen Aktiven ermittelt (T. F. Rohner/A. B. Bolliger, Wirtschaftliche Handänderung im Grundsteuerrecht, in: Zürcher Steuerpraxis [ZStP] 2020 S. 121). - 11 -