6.4. 6.4.1. Bei einem Verkauf von Immobiliengesellschaften legen die Vertragsparteien üblicherweise in einem ersten Schritt den Verkaufspreis für die einzelnen Liegenschaften fest. Ausgehend von diesem Verkaufspreis für die Liegenschaften wird dann der Aktienkaufpreis ermittelt, indem die nichtliegenschaftlichen Aktiven dazu addiert und die Verbindlichkeiten abgezogen werden. Die Steuerbehörden gehen bei der Ermittlung des für die Grundstückgewinnsteuer massgebenden Erlöses den umgekehrten Weg: