Folglich kann für die Erlösbestimmung weder auf die Berechnung der Vorinstanz noch jene des Vertreters abgestellt werden. Vielmehr gilt gemäss § 102 Abs. 1 Satz 1 StG der für die Liegenschaft der C. AG von den Vertragsparteien vereinbarte Verkaufspreis von CHF 790'000.00 als Erlös.