6.3.2. Die genannte Berechnungsformel ist demnach nur dann anwendbar, wenn die Vertragsparteien lediglich den Preis für die Aktien, nicht aber den Preis für die von der übertragenen Gesellschaft gehaltenen Grundstücke vertraglich festhalten. Vorliegend haben die Vertragsparteien den Preis für die von der C. AG gehaltene Liegenschaft vertraglich mit CHF 790'000.00 bestimmt (E. 6.2.2.). Die von den Parteien aufgeführte Formel erweist sich daher vorliegend als nicht relevant, auch nicht teilweise, wie vom Vertreter geltend gemacht. Folglich kann für die Erlösbestimmung weder auf die Berechnung der Vorinstanz noch jene des Vertreters abgestellt werden.