6.3. 6.3.1. Bei der Veräusserung einer Immobiliengesellschaft werden zivilrechtlich nicht Grundstücke, sondern Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräussert. Vertraglich wird deshalb in vielen Fällen nur der Preis für die Aktien, nicht aber der Preis für die von der übertragenen Gesellschaft gehaltenen Grundstücke festgehalten. Der für die Grundstückgewinnsteuer massgebende Grundstückerlös wird in diesen Fällen ausgehend vom Aktienpreis ermittelt. Dabei gilt die Berechnungsformel gemäss E. 6.1.2. (U. Schüpfer/Ph. Betschart, Kauf und Verkauf von Immobiliengesellschaften, Ausgewählte Steueraspekte, in: Schweizer Treuhänder 5/05 S. 399).