6. 6.1. 6.1.1. Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StG). Für die Bestimmung des Entgelts ist auf den von den Parteien vereinbarten Kaufpreis abzustellen. In der Regel bildet der öffentlich beurkundete Verkaufspreis den massgebenden Erlös (RGE vom 25. Oktober 2018 [3-RV.2018.117]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 102 StG N 13). 6.1.2. Bei der Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilienaktiengesellschaft ist normalerweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit dem Kaufpreis von Aktien regelmässig auch nichtliegenschaftliche -9-