Schliesslich ergibt sich aus der Erfolgsrechnung per 31. August 2018 (Rekursbeilage 11), dass sich die C. AG im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2018 tatsächlich ausschliesslich mit Grundstücken befasste. Die Parteien qualifizieren den Verkauf sämtlicher Aktien der C. AG vom Rekurrenten an D. daher zu Recht als wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a StG. 5. 5.1. Die Parteien sind sich einig, dass der Erwerbspreis CHF 750'000.00 beträgt, und dass sich die Aufwendungen auf CHF 12'250.00 belaufen. Unterschiedliche Ansichten haben sie hingegen hinsichtlich des Erlöses und des Grundstückgewinns. -8-