4. 4.1. Die Übertragung der Mehrheit der Aktien einer Immobiliengesellschaft stellt eine wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a StG dar. Eine Immobiliengesellschaft liegt dann vor, wenn sich eine Unternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit (1) nach den Statuten oder tatsächlich ausschliesslich oder überwiegend mit Grundstücken oder Rechten an solchen befasst, (2) der Rohertrag der Unternehmung ausschliesslich oder überwiegend aus Ertrag aus unbeweglichem Vermögen besteht und (3) die Vermögenswerte der Unternehmung ausschliesslich oder überwiegend aus Grundstücken oder Rechten an solchen besteht (VGE vom 23. Oktober 1992 in Sachen [BE.92.00168]