10. Verkauft die C. AG die Liegenschaft an Dritte, so ist D. als Geschäftsführer und Aktionär verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Rechtsgeschäft so ausgestaltet wird, dass durch die Transaktion zusammen mit der Eigentumsübertragung alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber C. erfüllt werden (Entlassung aus der Haftung für die Hypothekarschuld, Bezahlung des dannzumal noch offenen Kaufpreisbetrages, etc.). 11. Die Rückzahlung des Aktionärsdarlehens von A. welches gemäss dem als Anhang 2 beigefügten Zwischenabschluss per 31.08.2018, CHF 316'614.65 beträgt, erfolgt wie folgt: