5. Den Einspracheentscheid vom 26. März 2021 (Zustellung am 30. März 2021) liess A. – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vor und nach Ostern – mit rechtzeitigem Rekurs vom 10. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er lässt die folgenden Anträge stellen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer sei auf CHF 0.- festzulegen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-