3. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 liess A. mit Schreiben vom 16. März 2021 Einsprache erheben und Folgendes beantragen: "Die Veranlagungsverfügung vom 17.02.2021 für die Grundstückgewinnsteuern sei aufzuheben. Der steuerbare Grundstückgewinn sei mit null zu veranlagen. (Kein steuerbarer Grundstückgewinn.)" 4. Mit Entscheid vom 26. März 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.