ner (behaupteten) Wertminderung einer Liegenschaft als Ganzes die Vornahme einer Ausscheidung eines wertvermehrenden Anteils betreffend die Kosten der Instandstellung bzw. des Ersatzes eines spezifischen Bauteils nicht ausgeschlossen. Die Ausscheidung wertvermehrender Kostenanteile setzt auch nicht voraus, dass nach der Renovation der Liegenschaft höhere Mieterträge erzielt werden können. Hingegen ist es zutreffend, dass "der Zeitgeist andere Materialien oder eine andere Bauweise" erfordern kann (vgl. Rekurs, Ziff. 2.3), ohne dass deswegen aus steuerlicher Sicht eine Wertvermehrung anzunehmen ist.