6.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausscheidung von wertvermehrenden Kostenanteilen bei Liegenschaftsaufwendungen auch möglich ist, wenn der (ursprüngliche) Wert der Liegenschaft als solches nicht gestiegen ist (vgl. StE 2021 B 25.6 Nr. 83) bzw. der Wert der Liegenschaft durch die Steuerbehörden nicht (nach oben) korrigiert wurde. Weil die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung nach objektivtechnischen Kriterien erfolgt und dabei als Vergleichsmassstab nicht der Wert der Liegenschaft insgesamt, sondern derjenige der konkret Instand gehaltenen oder ersetzten Installation herangezogen wird, ist sogar bei ei-