Dessen vorinstanzliche Festsetzung auf 50 % wird durch den RGE vom 12. Februar 1998 (RV.97.50107) gestützt, wo die hälftige Ausscheidung beim Ersatz eines Holzgeländers durch ein Metallgeländer als vertretbar beurteilt wird. Bei dieser Beurteilung wird auch berücksichtigt, dass der Pflegeaufwand bzw. Unterhaltsbedarf von Metall im Vergleich zu Holz (erheblich) geringer ist. Dieser Umstand stellt jedoch entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht das "wesentliche Kriterium" dar.