Dass beim ersetzten Holzgeländer "die gesamte Rahmenkonstruktion inklusive der Halterungen für die Holzbretter aus Stahl" war, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass es sich im Grundsatz bzw. zur Hauptsache um ein Holzgeländer handelte. Es ist daher nicht von einem gleichartigen, sondern höherwertigen Balkongeländerersatz auszugehen, was die Ausscheidung eines steuerlich nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Kostenanteils zur Folge hat. Dessen vorinstanzliche Festsetzung auf 50 % wird durch den RGE vom 12. Februar 1998 (RV.97.50107) gestützt, wo die hälftige Ausscheidung beim Ersatz eines Holzgeländers durch ein Metallgeländer als vertretbar beurteilt wird.