6.3.3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Rekurrenten nicht ein Bundesgerichtsurteil zitiert hat, sondern ein Urteil des Steuerrekursgerichts (heute: Spezialverwaltungsgericht). Zutreffend ist jedoch, dass die in diesem Urteil beurteilten Materialien (Ersatz von Eichenschwellen durch Natursteine) und die vorliegenden Materialien (Ersatz von Holz- durch Staketengeländer) nicht identisch sind.