Im Unterschied dazu muss ein Holzgeländer, damit es sowohl farblich als auch funktional in erstklassigem Zustand bleibt, nicht nur regelmässig gereinigt, sondern auch nachgeölt werden. Diese Unterschiede haben zur Folge, dass vorliegend aus steuerlicher Sicht nicht von einem adäquaten Ersatz des Holzgeländers ausgegangen werden kann, sondern ein wertvermehrender, nicht abzugsfähiger Anteil der Kosten auszuscheiden ist. Der abzugsberechtigte Anteil ist gleich zu beurteilen, wie Eisenbahn- bzw. Holzschwellen, die durch Granitsteine ersetzt werden, wonach der abzugsberechtigte Anteil 50 % beträgt (RGE vom 22. Februar [2007] [3RV.2005.50432]).