Es besteht daher auch diesbezüglich für das Spezialverwaltungsgericht kein Anlass, sich damit zu befassen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Funktionsgleichheit der Abdeckung und der Rückwand vor und nach der Renovation nicht zwingend zum Abzug aller dadurch entstandenen Kosten berechtigt. 6.3. 6.3.1. Auch betreffend das Geländer hat die Vorinstanz detailliert ihre Auffassung zur Abzugsfähigkeit der Kosten dargelegt (vgl. Einspracheentscheid, S. 3):