6.2. Die Vorinstanz hat sich betreffend Küche mit den Kosten für die Arbeitsfläche und die Rückwand befasst und ausgeführt, aus welchen Gründen welche Kostenanteile zum Abzug zugelassen worden sind (vgl. Einspracheentscheid, S. 2 f.). Auch die Küche wird von den Rekurrenten im Rekurs mehrfach erwähnt. Es geht aus ihren Ausführungen jedoch auch diesbezüglich nicht klar hervor, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung nicht korrekt sein soll und in welchem Umfang eine Korrektur vorzunehmen ist. Es besteht daher auch diesbezüglich für das Spezialverwaltungsgericht kein Anlass, sich damit zu befassen.