6. 6.1. Die Vorinstanz hat sich betreffend das Bad detailliert mit den einzelnen Ausgabenpositionen befasst und ausgeführt, welcher Kostenanteil aus welchem Grund in welchem Umfang abzugsfähig ist. Die Rekurrenten erwähnen das Bad im Rekurs zwar mehrfach. Es geht aus ihren Ausführungen jedoch nicht klar hervor, welche Positionen aus welchem Grund anders zu beurteilen sind. Für das Spezialverwaltungsgericht besteht daher keine Verpflichtung und keine Veranlassung, sich detailliert mit den einzelnen -8-