4.1.2. Aus dem Rekursantrag muss sinngemäss ersichtlich sein, dass und inwieweit die Rekurrenten den Einspracheentscheid anfechten wollen. Das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was die Rekurrenten konkret am Einspracheentscheid auszusetzen haben. Es muss eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid stattfinden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, §196 StG N 19 f.). 4.2. Die Steuerkommission Q. hat sich im Einspracheentscheid mit den folgenden Liegenschaftsaufwendungen befasst (vgl. Einspracheentscheid, S. 2 ff.):