4.1. 4.1.1. Gemäss § 196 Abs. 1 StG muss der Rekurs einen Antrag und eine Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sollen bezeichnet und soweit als möglich beigelegt werden. Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Sind Antrag und Begründung unklar oder widersprüchlich, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen (§ 196 Abs. 3 StG).