3. 3.1. Die Rekurrenten beantragen weiter, es sei zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz verwendeten Quellen (Textauszüge von Bundesgerichtsurteilen, Gesetzestexte und Merkblätter) ganzheitlich betrachtet und im Sinne des Gesetzgebers bzw. korrekt angewendet worden seien. 3.2. Die Beurteilung der vorinstanzlichen Anwendungen von gesetzlichen Bestimmungen, diesbezüglichen Weisungen und Merkblättern und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgt immer im Zusammenhang mit den streitigen Liegenschaftsaufwendungen. Das Spezialverwaltungsgericht wird sich, falls bzw. soweit notwendig, im Folgenden damit befassen. 4