Die Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes hat in ihrer Vernehmlassung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sie für die Festsetzung bzw. Überprüfung des Vermögenssteuerwertes von Liegenschaften erstinstanzlich zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren sind einzig die streitigen Liegenschaftsaufwendungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang spielen weder § 47 StG noch die §§ 12 – 15 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke eine Rolle. -5-