2.2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die ordentliche Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Dieses Veranlagungsverfahren ist strikte zu trennen vom Verfahren betreffend Grundstückschätzung. Auf alle Einwendungen der Rekurrenten, welche die Bewertung von Liegenschaften betreffen, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Die Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes hat in ihrer Vernehmlassung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sie für die Festsetzung bzw. Überprüfung des Vermögenssteuerwertes von Liegenschaften erstinstanzlich zuständig ist.