"§ 47 des Steuergesetzes sagt, dass Vermögenswerte zum Verkehrswert bewertet werden müssen. § 12 – 15 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke enthalten die Vorgaben zur Berechnung des Verkehrswertes. In § 15 ist definiert, dass der Ertragswert eines Grundstückes aus der Summe der zukünftigen, auf den Bewertungsstichtag diskontierten Erträgnissen ermittelt wird.