3. Es sei zu beurteilen, ob der angewandte Entscheid RGE vom 22.02.2005 [recte: 2007] anwendbar sei, da es sich um komplett unterschiedliche Gegebenheiten handelt. Zusätzlich sei zu beurteilen, ob es statthaft ist, vom im Merkblatt für Liegenschaftsunterhalt einheitlich zitierten Baukontenplan BKP abzuweichen. Die Beurteilung sei für den Rekurssteller nachvollziehbar zu begründen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.