Die Beurteilung sei für den Rekurssteller nachvollziehbar zu begründen. 2. Das Merkblatt Liegenschaftsunterhaltskosten sagt, dass bei Umfangreichen Renovationsarbeiten in jedem Fall eine detaillierte Abklärung der konkreten Umstände notwendig sei. Es sei zu beurteilen, ob die Abklärungen des Steueramtes dieser Vorgabe nachgekommen ist. Die Beurteilung sei für den Rekurssteller nachvollziehbar zu begründen. 3. Es sei zu beurteilen, ob der angewandte Entscheid RGE vom 22.02.2005 [recte: 2007] anwendbar sei, da es sich um komplett unterschiedliche Gegebenheiten handelt.