Die Beurteilung sei für den Rekurssteller nachvollziehbar zu begründen. 2. In den Erwägungen werden partiell Textauszüge von Bundesgerichtsurteilen, Gesetzestexte und Merkblätter zitiert, nur teilweise mit Quellenangaben. Es sei zu Beurteilen, ob die verwendeten Quellen ganzheitlich betrachtet und im Sinne des Gesetzgebers angewendet worden sind. Die Beurteilung sei für den Rekurssteller nachvollziehbar zu begründen. -3-