1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 126'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'262'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'307'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 323'521.00 lediglich CHF 184'512.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 9. Juni 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging vom folgenden Begehren aus: