8. Eine Minderheit des Spezialverwaltungsgerichts würde an der bisherigen Praxis der Steuerbehörden des Kantons Aargau festhalten (vgl. Erw. 4.1.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Praxisänderung in Bezug auf die Vermögensbesteuerung der zu viel einbezahlten Beträge sowie der Einkommensbesteuerung der Erträge auf den zu viel einbezahlten, in den Steuererklärungen nicht zum Abzug gebrachten bzw. offen gelegten Beträgen, auf denen bei der Auszahlung eine Nichtbesteuerung verlangt wird, für die Vorjahre Nachsteuer- und Bussenverfahren durchzuführen wären. -8- Das Gericht erkennt: