4.6. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die überhöhten Beiträge und die damit erzielten Erträge einer Einkommens- und/oder Vermögensnachbesteuerung unterliegen, ist nicht im vorliegenden Rekursverfahren zu entscheiden (analog SGE vom 22. Oktober 2015 [3-RV.2015.92]; Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV vom 17. Juli 2008 betreffend "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und –leistungen der Säule 3a", Ziff. 9.1.). 5. Aufgrund der vom Rekurrenten aufforderungsgemäss im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen und nach Absprache mit der Vorinstanz ergibt sich die folgende Berechnung der steuerbaren Kapitalauszahlung: