Daraus folgt, dass Kapitalleistungen aus der Säule 3a im Umfang der steuerlich nicht akzeptierten Beiträge nicht als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten und demnach steuerfrei bleiben müssen. Übersetzte Beiträge in die Säule 3a, welche nicht zum Abzug gebracht werden können und von der Vorsorgeeinrichtung nicht zurückgefordert werden, gelten als freie Sparleistungen (StP 34 Nr. 16 [Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a]), welche bei der Auszahlung keiner Jahressteuer unterliegen (RGE vom 3. September 1997 [RV.95.50236]).