4.5. Aufgrund der Rückforderbarkeit überhöhter Beiträge in die Säule 3a bzw. der Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, diese auf Ersuchen der beitragsleistenden Person zurückzuerstatten, dienen überhöhte Beiträge nicht unwiderruflich dem Vorsorgezweck. Demzufolge gelten diese nicht als in den Vorsorgekreislauf eingetreten. Daraus folgt, dass Kapitalleistungen aus der Säule 3a im Umfang der steuerlich nicht akzeptierten Beiträge nicht als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten und demnach steuerfrei bleiben müssen.