Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge ist deshalb geboten, weil sich die Steuerprivilegien der Säule 3a nicht in der Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen bei der Einkommenssteuer erschöpfen. Die in die Säule 3a einbezahlten Beiträge sind von der Vermögenssteuer ausgenommen, zudem unterliegen die Erträge daraus nicht der Verrechnungssteuer. Weiter werden die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses anfallenden Zinserträge der ordentlichen Einkommensbesteuerung entzogen (RGE vom 21. Februar 2008 [3-RV.2006.189]). -6-