4.4. Hat eine Jahreseinlage in die Säule 3a die zulässige Höhe überschritten, so ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, den zu viel bezahlten Beitrag zurückzuerstatten. Die Steuerbehörde bescheinigt zu diesem Zweck, in welchem Umfang überhöhte Beiträge geleistet worden sind und fordert den Steuerpflichtigen auf, sich die zu viel einbezahlten Beiträge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen. Die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge ist deshalb geboten, weil sich die Steuerprivilegien der Säule 3a nicht in der Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen bei der Einkommenssteuer erschöpfen.