4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Abzugsfähigkeit der Beiträge in die Säule 3a allein der Eintritt von Mitteln in den Vorsorgekreislauf entscheidend. Ebenso kommt es für die Steuerbarkeit von Leistungen allein auf den Austritt von Mitteln aus dem Vorsorgekreislauf an. Worauf die Auszahlungen beruhen, d.h. wie sie finanziert sind (Kapitalrückzahlung, Zinsen, Ausschüttung, Kapitalgewinne), spielt für deren Steuerbarkeit als Einkommen keine Rolle (Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2020 [2C_680/2019] = StE 2020 B 26.13 Nr. 37, Erw. 2.2.3).