4. 4.1. Im Kanton Aargau wird bei Leistung von übersetzten Beiträgen in die Säule 3a bei der Auszahlung praxisgemäss der volle Betrag der Kapitalzahlung besteuert. Die nicht abziehbaren überhöhten Beiträge werden von der steuerbaren Kapitalleistung nicht in Abzug gebracht. Der Kanton Aargau hält sich diesbezüglich an die Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (vgl. Anwendungsfall B.3.1.4 in: "Vorsorge und Steuern", Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz, Muri-Bern 2002). Der Rekurrent bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Praxis.