3.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 können Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in der Höhe von jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören.