7.2. Die Bodenheizung ist neu (vgl. Rekurs, S. 2). Die dadurch angefallenen Materialkosten (CHF 668.50) sind daher nicht abzugsfähig. Das Kantonale Steueramt begründet den Abzug der Einbaukosten (CHF 616.00) im Umfang von 50 % wie folgt (vgl. Vernehmlassung vom 18. Juni 2021, S. 2): "Diese Position beinhaltet nicht nur die Kosten für das Verlegen der Bodenheizung, sondern auch die Kosten für das Verlegen des Bodenbelags. Der Kostenanteil für das Verlegen der Bodenheizung wird auf 50 % fe[s]tgelegt." Diese Aufteilung und der daraus resultierende Antrag erscheinen dem Spezialverwaltungsgericht als sachgerecht.