6.2. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts ist beim Ersatz eines normalen WC durch ein Dusch-WC ein wertvermehrender Anteil von 75% der Kosten auszuscheiden (SGE vom 21. November 2019 [3-RV.2018.176]). Es ist daher dem Antrag des Kantonalen Steueramtes zuzustimmen. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Rekurrenten (vgl. Rekurs, S. 2). 7. 7.1. Nach Auffassung des Kantonalen Steueramtes sind die Materialkosten für die Bodenheizung von CHF 668.50 sowie die Hälfte der Kosten für den Einbau der Heizung, d.h. CHF 308.00 (50% von CHF 616.00; vgl. Rechnung F., Q., vom 25. September 2019) nicht abzugsfähig.