4.3. Das Kantonale Steueramt beantragt, es seien zusätzliche Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 9'219.00 zum Abzug zuzulassen (Vernehmlassung vom 18. Juni 2021). 4.4. Das Gemeindesteueramt ist im Rekursverfahren nicht Partei. Vielmehr vertritt das Kantonale Steueramt die fiskalischen Interessen vor dem Spezialverwaltungsgericht. Es sind daher nur die Anträge der Rekurrenten und des -5- Kantonalen Steueramtes relevant (SGE vom 22. Februar 2018 [3-RV.2017.172]). 4.5. Im Umfang von CHF 9'219.00 liegen daher übereinstimmende Anträge vor.