Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. beantragt, es seien zusätzliche Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 10'079.00 zum Abzug zuzulassen. -3- Das Kantonale Steueramt beantragt, es seien in teilweiser Gutheissung des Rekurses die abzugsberechtigten Unterhaltskosten um CHF 9'219.00 zu erhöhen. 7. A. und B. haben keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: