4. Mit Entscheid vom 22. März 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 72'928.00. 5. Den Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (Zustellung am 23. April 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 10. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: "Es sind die nachfolgend in der Steuerveranlagung vom 25.01.2021 und in der Einsprache [recte: Einspracheentscheid] vom 22.03.2021 nicht gewährten Abzüge der Liegenschaftsunterhaltskosten im Betrag von Fr. 10'103.00 zu gewähren."